Satzung

Praxisnetz Nürnberg Süd e.V.

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Praxisnetz Nürnberg Süd e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen
 
 

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Öffentlichen Gesundheitswesens.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Allgemeines:

Steigerung der medizinischen Versorgungsqualität und der Gesundheitsökonomie im Praxisnetz durch Intensivierung und Verbesserung

      • der interkollegialen Zusammenarbeit
      • der Verbindungen zum und des Austausches mit dem klinisch-stationären Bereich
      • der Beziehungen zum außerärztlichen Heil-, Pflege- und Therapiebereich.

Spezielles:

    • Fortführung und Ausbau qualitätssichernder Arbeitsgemeinschaften im Netz. Darstellung und Dokumentation der Qualitätsarbeit nach innen und aussen
    • Artikulation und Vertretung der Interessen der Netzmitglieder im medizinischen und gesundheitspolitischen Diskurs.
    • Förderung der Kommunikationsstrukturen durch Pflege und Ausbau praxisrelevanter EDV
    • Koordinierte Informations- und Schulungsangebote
    • Serviceleistungen für Mitglieder
    • Entwicklung und Nutzung neuer Versorgungsstrukturen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3
Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr

(1) Der Verein beginnt mit Eintragung in das Vereinsregister. Soweit der Verein noch nicht eingetragen ist, gelten die Geschäfte der Vorgesellschaft als für den Verein erwirkt.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1998.

   

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können alle Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Mittelfranken im regionalen Bereich sowie alle im medizinischen Bereich tätigen natürlichen Personen werden.

(2) Fördernde Mitglieder können alle geschäftsfähige natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen wollen.

(3) Wegen hervorragender Verdienste um den Verein kann der Gesamtvorstand die Ehrenmitgliedschaft verleihen und in Sonderfällen den Titel Ehrenvorsitzender. Ehrenvorsitzende haben Sitz und Rederecht im Vorstand. Im Übrigen haben Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende nur selbstübernommene Pflichten im Verein.
 
 

§ 5
Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung und Wahl des Fachgruppenausschusses, in dem das Mitglied tätig sein will.

(2) Der Vorstand hat das Recht, den Beitritt zum Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zweidrittelmehrheit abzulehnen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Den Tod des Mitgliedes
  • Austritt eines Mitgliedes
  • Den Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens auf Beschluss des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Dem Mitglied steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Hier entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bis dahin ruhen alle Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes.
  • Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnungen mehr als 2 Jahre im Verzug ist.

(4) Der Austritt aus dem Verein kann zum Ablauf eines Quartals durch Kündigung der Mitgliedschaft erklärt werden. Die Kündigung ist schriftlich mit Einhaltung einer Frist von 4 Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist ohne Einfluss auf etwaige rückständige Verpflichtungen des Austretenden.
 
 

§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.

(2) Der Vorstand kann Beiträge in begründeten Einzelfällen ermäßigen.

(3) Der Jahresbeitrag ist spätestens am 1. Februar des jeweiligen Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Bei Mitgliedern, die dem Verband eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum 1. Februar eingezogen.

(4) Mitglieder im Ruhestand sind mit Beginn des auf die Praxisaufgabe folgenden Kalenderjahres beitragsfrei

(5) Für fördernde Mitglieder gilt: natürliche Personen bezahlen den gleichen Mitgliedsbeitrag wie ordentliche Mitglieder. Eine Ruhestandsregelung gibt es für fördernde Mitglieder nicht. Der Mitgliedsbeitrag einer juristischen Person wird durch Vereinbarung mit dem Vorstand geregelt.

(6) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge.
 
 

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Fachgruppenausschüsse
4. der Beirat
5. die Therapiegemeinschaften, andere Untergruppierungen (z.B. Qualitätszirkel und Netzkonferenzen)
 
 

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder des Vereins an. Sie sind stimmberechtigt. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(2) Fördernde Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie haben Rederecht.

(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands
  • Entgegennahme der Abrechnung sowie Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands
  • Wahl des Vorsitzenden, der beiden Stellvertreter, des Schatzmeisters und des Schriftführers, sowie von 2 Beisitzern
  • Wahl von 2 Rechnungsprüfern
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Beschluss über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss aus dem Verein gemäß § 5 Abs. 3 Punkt 2 der Satzung
  • Beschluss über Änderungen oder eine Neufassung der Satzung
  • Beschluss über eine etwaige freiwillige Auflösung des Vereins und in diesem Fall über die Verwendung des Vermögens des Vereins
  • Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten des Vereins oder Anträge, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstands fallen oder an den Vorstand überwiesen werden

(4) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden einzuberufen.

(5) Eine Mitgliederversammlung ist weiterhin vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder oder von der Mehrheit des Vorstands schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(6) Zu den Mitgliederversammlungen muss mit einer dreiwöchigen Frist schriftlich unter Angabe von Datum, Zeit und Ort sowie Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels beziehungsweise die Einlieferungsbestätigung des Postamtes.

(7) Anträge zur Tagesordnung können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung können von jedem ordentlichen Mitglied bis spätestens acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Eine Änderung der Tagesordnung ist auch möglich, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Versammlung dies beschließt.

(8) Anträge zur Satzung sind allen Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt zugeben und als eigener Tagesordnungspunkt aufzunehmen.

(9) Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der einfacher Mehrheit, Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.

(10) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere die Zahl der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder, die Abstimmungs- bzw. Wahlergebnisse und Anträge sowie Beschlüsse samt Namen der Antragsteller enthalten. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.
 
 

§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 2 Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre einzeln gewählt. Die Art der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden

(4) Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

(5) Scheidet der Vorsitzende während der Amtszeit aus, so führt der erste stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende die Geschäfte des Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit findet durch die Mitgliederversammlung statt.

(6) Beim Ausscheiden eines anderen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedes des Vorstands ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung einen Vertreter zu benennen. Eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit findet dann durch die Mitgliederversammlung statt.

(7) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Jahre und beginnt und endet mit der Amtszeit des Vorsitzenden. Der Vorstand bleibt auch nach seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(8) Der Vorstand hat einen Beirat, der zu den Vorstandssitzungen vom Vorsitzenden themenbezogen geladen wird. Der Vorstand kann auch andere Personen in den Beirat berufen. Der Beirat ist nicht stimmberechtigt.

(9) Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

(10) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere

  • Beratung und Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten,
  • Einrichtung von Fachgruppenausschüssen
  • Bestätigung von Therapiegemeinschaften, Qualitätszirkeln und anderen Untergruppierungen des Vereins
  • Beratung und Unterstützung des Vorsitzenden
  • Überwachung der laufenden Geschäftsführung
  • Überwachung der Finanzangelegenheiten des Vereins
  • Entscheidungen über Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 5 Abs. 3 Punkt 3 der Satzung
  • Entscheidung in Personalangelegenheiten

(11) Der Vorstand ist mindestens zweimal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Ladung erfolgt mindestens 2 Wochen im Voraus unter Nennung der Tagesordnungspunkte und der geladenen Beiratsmitglieder.

(12) Gegen Beschlüsse und beabsichtigte Maßnahmen, welche die Finanzen des Vereins betreffen, kann der Schatzmeister Einspruch erheben, wenn er bei der Beschlussfassung nicht anwesend war oder er nicht vor Planung einer Maßnahme befragt wurde. Er ist innerhalb einer Frist von 8 Tagen über derartige Beschlüsse zu informieren. Sein Einspruch muss binnen 8 Tagen erfolgen, nach dem er über den Beschluss oder die beabsichtigte Maßnahme informiert wurde. Sein Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung des Vorstands.

(13) Der Vorstand muss die Sprecher der Fachgruppenausschüsse in den Beirat laden, wenn Angelegenheiten der Fachgruppe in der Vorstandssitzung als Tagesordnungspunkt behandelt werden.

(14) Der Vorstand kann die Sprecher der Therapiegemeinschaften, Qualitätszirkel und anderen Untergruppierungen des Vereins in den Beirat laden, wenn Angelegenheiten der Gruppierungen in der Vorstandssitzung als Tagesordnungspunkt behandelt werden.
 
 

§ 10
Fachgruppenausschüsse

Der Fachgruppenausschuss ist die Basisgliederung des Vereins. Er unterscheidet sich von den anderen Untergruppierungen. Jedes Mitglied des Vereins wählt seinen Fachgruppenausschuss nach seiner Berufsgruppe. Ein einzelner Ausschuss soll nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. Bei Erreichen dieser Zahl soll der Ausschuss in Absprache mit Vorstand und Ausschussmitgliedern geteilt werden.

(1) Der Vorstand beschließt die einzelnen Fachgruppenausschüsse. Der Sprecher des Ausschusses hat im Beirat des Vorstands beratende Stimme.

(2) Die Mitglieder der jeweiligen Fachgruppenausschüsse wählen einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher für die Dauer eines Jahres mit einfacher Mehrheit. Alle Finanzangelegenheiten des Vereins verbleiben beim Gesamtvorstand. Gegenstand der Fachgruppenarbeit ist das fachspezifische Management.

(3) Bei Nichtwahl eines Fachgruppensprechers durch die Wahlversammlung der jeweiligen Fachgruppe kann der Vereinsvorstand kommissarisch einen Sprecher für längstens ein Jahr benennen. Nach dieser Frist ist erneut eine Wahlversammlung zur Neuwahl des Sprechers einzuberufen.

(4) Die Sprecher haben das Recht, bei fachgruppenübergreifenden Themen mit dem Vorstand eine Vorstandssitzung zu vereinbaren.

(5) Die Mitglieder eines Fachgruppenausschusses treffen sich regelmäßig mindestens 1x im Vierteljahr, um ihre Arbeit zu optimieren.

(6) Über die Sitzungen ist ein Protokoll mit Teilnehmerliste anzufertigen und dem Vorstand zu übersenden.
 
 

§ 11
Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Meinungsbildung im Verein. Er wird themenbezogen zu den Vorstandssitzungen entsprechend den Tagesordnungspunkten geladen. Bei Notwendigkeit kann der Vereinsvorstand den themenbezogenen Beirat mit einer Meinungsbildung beauftragen. Der Beirat ist in den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt.
 
 

§ 12
Therapiegemeinschaften, Qualitätszirkel und andere Untergruppierungen

Der Vorstand kann durch Beschluss Therapiegemeinschaften, Qualitätszirkel und andere Untergruppierungen bilden oder bestätigen, deren Sprecher im Beirat des Vorstands beratende Stimme haben können.

Die Mitglieder der jeweiligen Untergruppierungen wählen einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher für die Dauer eines Jahres mit einfacher Mehrheit. Alle Finanzangelegenheiten des Vereins verbleiben beim Gesamtvorstand.

Bei Nichtwahl eines Sprechers durch die Wahlversammlung der jeweiligen Gruppierung kann der Vereinsvorstand kommissarisch einen Sprecher für längstens ein Jahr benennen. Nach dieser Frist ist erneut eine Wahlversammlung zur Neuwahl des Sprechers einzuberufen.

Die Mitglieder eines Qualitätszirkels bzw. einer Therapiegemeinschaft oder anderen Untergruppierung treffen sich regelmäßig mindestens 1x im Vierteljahr, um ihre Arbeit zu optimieren. Über die Sitzungen ist ein Protokoll mit Teilnehmerliste anzufertigen und dem Vorstand zu übersenden.

Qualitätszirkel des Praxisnetzes können bei personell gleicher Besetzung zusammen mit dem Fachgruppenausschuss tagen.
 
 

§ 13
Unternehmen des Vereins

Der Verein kann Unternehmen initiieren, deren Vorsitzende im Beirat des Vorstands beratende Stimme haben können. Diese vom Verein unabhängigen Unternehmen können gewinnorientiert arbeiten. Die Mitglieder des Vereins können diesen Unternehmen auf freiwilliger Basis beitreten.

Die Struktur dieser Unternehmen wird außerhalb dieser Vereinssatzung geregelt.
 
 

§ 14
Kasse des Vereins

(1) Aus der Kasse des Vereins sind die laufenden Ausgaben und sämtliche Verwaltungskosten zu bestreiten.

(2) Geld- oder Sachgeschenke verbucht der Schatzmeister in einem Sponsorenpool, der nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden darf.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

(4) Verfügungsberechtigt sind der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der erste stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der zweite stellvertretende Vorsitzende, jeweils im Einvernehmen mit dem Schatzmeister. Sollte es hierbei nicht zu einer Einigung kommen, entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Schatzmeister legt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen von einem Steuerberater erstellten Rechenschaftsbericht vor. Die Belege werden von zwei gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung gewählten Rechnungsprüfern geprüft. Das Ergebnis ist der Jahresmitgliederversammlung bekanntzugeben. Der Rechenschaftsbericht steht jedem Mitglied zur Einsicht zur Verfügung.

(6) Die Höhe von Kostenerstattungen orientiert sich an den Vorgaben der Organe der Finanzverwaltung.
 
 

§ 15
Auflösung des Vereins

(1) Eine Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, der mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden muss oder im Falle eines Konkursverfahren über das Vereinsvermögen.

(2) Im Falle einer Auflösung nach Ziffer 1 oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gilt, dass das restliche Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, fällt. Soweit das Hospiz Team Nürnberg e.V. diese Bedingungen erfüllt, fällt das Vereinsvermögen dieser Körperschaft zu.
 
 

Nürnberg, den 21.04.1999